Stellen Sie sich vor, Ihr Traumhaus ist im Entstehen, und plötzlich steht alles still: Der Bauträger meldet Insolvenz an. Für Bauherren gleicht das einem Alptraum. Aber gibt es Wege, sich gegen solch ein Szenario zu wappnen?
Viele angehende Eigenheimbesitzer wählen den Komfort eines Bauträgers, der sowohl das Grundstück beschafft als auch den Bau übernimmt – ein Rundumsorglos-Paket zu einem Festpreis. Doch leider ist es keine Seltenheit, dass Bauträger und Bauunternehmen in finanzielle Schieflage geraten. Gründe können sprunghaft steigende Kosten für Materialien, Energie oder Gerätemieten sein, die das Unternehmen in die Überschuldung treiben.
Das hat für Bauherren oft verheerende Folgen: Investiertes Geld ist verloren, der Bau ruht, und es muss ein neues Unternehmen gefunden werden, was zusätzliches Geld und Zeit kostet – oftmals mehr, als ursprünglich eingeplant war. In manchen Fällen kann dies die Bauherren derart finanziell belasten, dass das Bauvorhaben komplett auf Eis gelegt werden muss.
Doch vollkommen schutzlos sind Bauherren nicht. Es gibt Warnsignale für drohende Insolvenzen, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands privater Bauherren. Ein frühzeitiges Erkennen und Handeln kann entscheidend sein, denn wird das Bauprojekt Teil des Insolvenzverfahrens, können Bauherren in der Regel nicht aus dem Vertrag aussteigen und dürfen auch nicht eigenmächtig weiterbauen – tun sie es doch, riskieren sie Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters.
Besonders prekär ist die Lage, wenn das Haus mit einem Bauträger errichtet wird, denn das Grundstück bleibt bis zum Abschluss in dessen Hand. Geht der Bauträger bankrott, fällt das Grundstück an die Gläubigerbanken. Etwas mehr Spielraum haben Bauherren, die mit Generalübernehmern oder Generalunternehmern auf eigenem Grund bauen: Sie müssen zwar das Insolvenzverfahren abwarten, können danach aber selbst die Fertigstellung in die Hand nehmen, sofern die finanziellen Mittel noch ausreichen.
Rechtsanwalt Freitag empfiehlt Vorsichtsmaßnahmen: Bauherren sollten bei der ersten Rate die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllungssicherheit von fünf Prozent der Bausumme einfordern. Dies gibt ihnen das Recht, diesen Betrag einzubehalten oder eine entsprechende Sicherheit vom Bauträger zu verlangen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Zahlungsplan, der laut der Makler- und Bauträgerverordnung auf maximal sieben Raten aufgeteilt werden darf. Freitag warnt vor versteckten Tücken in den Zahlungsplänen und empfiehlt, diese von unabhängigen Bausachverständigen überprüfen zu lassen. Bauverträge, die zu hohe Abschlagszahlungen verlangen, sollten nicht unterschrieben werden. Zahlungen sollten nur dann geleistet werden, wenn klar ist, dass der Bauabschnitt fertig und frei von Mängeln ist – notfalls bestätigt durch einen eigenen Bausachverständigen.
Diese Informationen und Empfehlungen stammen von Holger Freitag, dem Vertrauensanwalt des Verbands privater Bauherren, und bilden die Grundlage für diesen Artikel.